Bundesregierung erleichtert weiter Zugang zum Kurzarbeitergeld

***pBIZm - (bvdm) - Die Bundesregierung hat weitere Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld geschaffen. So wurde zum Beispiel die Bezugsfrist von Kurzarbeitergeld auf maximal 24 Monate verlängert.
Die Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht. Auch wird die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 7. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld normiert. Zusätzlich zur vollen Erstattung wird auf Antrag des Arbeitgebers bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten und mehr innerhalb der Bezugsfrist keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit erforderlich. In diesen Fällen läuft die Bezugsfrist ohne Unterbrechung für den gesamten bewilligten Bezugszeitraum weiter. Die Neuregelungen gelten rückwirkend ab 1. Juli 2009.
Die Änderungen hat der Bundesverband Druck und Medien nun in den neuen Leitfaden zur Kurzarbeit eingearbeitet. Er vermittelt den Betrieben, was sie bei der Einführung von Kurzarbeit und Beantragung von Kurzarbeitergeld bedenken müssen. Kurzarbeit ist ein probates Instrument, um Mitarbeiter im Betrieb zu halten, obwohl die Auftragslage vorübergehend kaum Beschäftigung bringt.

Leitfaden „Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld“ des bvdm greift Änderungen auf
Die erweiterte Broschüre „Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld - Leitfaden für die betrieb-liche Praxis in der Druck- und Medienindustrie“ kann unter der Artikel-Nr. 81020, bei den Druck- und Medienverbänden oder unter www.point-online.de bezogen werden.
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